In Gerlafingen amtet von Rechts wegen der Gemeindepräsident als Stellvertreter, dies jedoch nur in Zivilsachen.
Zuständigkeit des Friedensrichters
I. Zivilsachen (ab 2011 auch inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und
- wenn der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt
Als Sühnerichter
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und
- wenn der Streitwert CHF 2'000 übersteigt
Bis CHF 5'000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
II. Strafsachen
Als urteilender Richter
- wenn es um eine Bussen-Verfügung wegen der Uebertretung eines Gemeindereglementes
geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement...)
Als versöhnender Vermittler (auf freiwilliger Basis)
- wenn der/die Antragsteller/in und der/die Beschuldigte in der Gemeinde wohnen und
- wenn beidseitig eine Versöhnung nach einer Ehrverletzung oder Tätlichkeit gewünscht wird
Ergänzende Erläuterungen, Tipps und Hinweise finden Sie in der unten downloadbaren Broschüre "Mein gutes Recht".
Kontakt
FriedensrichteramtDaniel Schöni, Längmattstrasse 23
4563 Gerlafingen
Tel. 032 675 18 30
dasch@solnet.ch
Öffnungszeiten
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